Organisationsverantwortung – Auswahlverantwortung – Aufsichtspflicht
Rechtliches
Gemäß Artikel 2 des (GG) (1) ist dieser Staat verpflichtet, das Leben und die körperliche Unversehrtheit eines Jeden zu schützen. Paragraph 3 des (ArbSchG) (2) fordert vom Arbeitgeber eine geeignete Organisation, um die Sicherheitsanforderungen und den Gesundheitsschutz für Beschäftigte garantengleich zu gewährleisten.
Die Gesetze und Verordnungen werden durch Technische Regeln (TRGS) und Richtlinien weiter spezifiziert. Die staatlichen Vorschriften und Regelwerke werden stark durch die Verordnungen der Europäischen Union beeinflusst. Durch das autonome Recht der Unfallversicherungsträger sind auch die DGUV Vorschriften, DGUV Regeln und Grundsätze zu berücksichtigen, deren Einhaltung von den Aufsichtsdiensten überprüft wird.
Pflicht des Arbeitgebers
Die generelle Pflicht des Arbeitgebers zur Organisation seines Betriebes leitet sich aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) ab: „Pflicht für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen“. Handelt er falsch oder handelt er trotz bestehender Rechtspflicht nicht, dann ist sein Verhalten gesetzeswidrig, haftungsrechtlich relevant und außerdem auch strafbar.
Übertragung auf verantwortliche Personen
Ab einer entsprechenden Größe des Unternehmens können diese Pflichten nicht mehr von einem Einzelnen verantwortlich geleistet werden. Der Unternehmer kann jede ihm obliegende Pflicht grundsätzlich auf eine geeignete Person übertragen.
Auswahlverantwortung – DGIV Vorschrift 1- § 13
Der Unternehmer kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm auszuhändigen. Führungskraft und Arbeitsschutz sind fest miteinander verschweißt
Anmerkung: Der Unternehmer hat die Verantwortung eine geeignete Organisationsform und einen sicheren Aufbau bzw. Ablaufstruktur zu erstellen.
Überwachungspflicht des Unternehmers
Diese beinhaltet die Prüfung, ob der verantwortlichen Führungskraft (dem Beauftragten) wesentliche Inhalte der zugewiesenen Arbeitsbereiche und geltende Bestimmungen bekannt sind und ob die Führungskraft im Rahmen seiner Möglichkeiten diese ausreichend umgesetzt hat. Besteht ein innerbetriebliches Kontrollsystem?
Aufsichtspflicht z.B. für Maschinen und Anlagen
Betreiber ist derjenige, der – selbst oder durch seine Mitarbeiter – die Arbeit der Maschine steuert, sie an- und auch wieder abstellt und sie während des Betriebes überwacht. Es sind Führungskräfte und Fachkräfte für die Aufsicht und Überwachung verantwortlich.
Der oberste Betreiber ist immer der Geschäftsführer / Unternehmer. Dieser kann selbstverständlich durch Übertragung von Betreiberpflichten und Betreiberkompetenzen Teile seiner Pflichten weitergeben. Für die Auswahl der geeigneten (qualifizierten) Person, und die Festlegung der Aufgabenbereiche, die Bereitstellung notwendiger Mittel und Ressourcen und für die Überwachung seiner Übertragungen/ Aufgaben bleibt er weiterhin verantwortlich. Hinweis: Eine komplette Übertragung von Verantwortung gibt es nicht!
Gesetzliche Betreiberpflichten
